Kommunalrecht erklärt: Dürfen Ausländer den Gemeinderat wählen?
EU-Bürger dürfen in Baden-Württemberg den Gemeinderat wählen – Nicht-EU-Ausländer nicht. Wir erklären die Voraussetzungen, Fristen und das Prozedere.

Ob Ausländer den Gemeinderat wählen dürfen, ist eine Frage, die viele Zugewanderte in Baden-Württemberg bewegt – und die eine klare, aber differenzierte Antwort verdient. Entscheidend ist dabei vor allem ein Kriterium: die Staatsangehörigkeit. EU-Bürger haben unter bestimmten Voraussetzungen ein echtes kommunales Wahlrecht; Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern hingegen sind derzeit in Deutschland von der Gemeinderatswahl ausgeschlossen.
Grundlagen des Kommunalwahlrechts: Wer darf in BW wählen?
Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg ist im Kommunalwahlgesetz (KomWG) und in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) geregelt. Grundsätzlich richtet sich das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei der Gemeinderatswahl seine Stimme abzugeben – nach drei zentralen Kriterien: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Alter.
Wer darf also bei der Kommunalwahl den Gemeinderat wählen? Zunächst alle deutschen Staatsangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese Regelung greift auch für viele Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft — allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung.
Das Wahlrecht bei Kommunalwahlen ist nämlich nicht nur deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Seit dem Vertrag von Maastricht (1992) haben alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Recht, in ihrem Wohnsitzland an Kommunalwahlen teilzunehmen. In Deutschland wurde dieses Recht durch die entsprechende Anpassung der Gemeindeordnungen der Länder umgesetzt — auch in Baden-Württemberg.
Wichtig zu verstehen: Das kommunale Wahlrecht unterscheidet sich deutlich vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag. Bei Bundestagswahlen ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung. Bei Gemeinderatswahlen hingegen öffnet das EU-Recht den Kreis der Wahlberechtigten für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Für die Menschen in der Region Baden — in Städten wie Bühl, Achern oder Kehl, wo die Nähe zu Frankreich und zur Schweiz eine lebendige internationale Gemeinschaft entstehen lässt — ist diese Frage besonders praxisrelevant. Viele Nachbarinnen und Nachbarn kommen aus EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Polen oder Rumänien und leben seit Jahren in den Gemeinden am Oberrhein. Sie alle können potenziell an der Gemeinderatswahl teilnehmen. Wie auch regionale Strukturen wie Sportvereine zeigen, ist demokratische Teilhabe an vielen Stellen des gesellschaftlichen Lebens verankert.
EU-Bürger und das aktive Wahlrecht: Voraussetzungen im Detail
Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gilt: Ja, sie dürfen den Gemeinderat wählen — aber nur, wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes, der in Umsetzung des EU-Rechts das kommunale Wahlrecht auf Unionsbürger ausweitet. Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen:
1. Unionsbürgerschaft: Die Person muss Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sein — also beispielsweise Französin, Pole, Italienerin oder Bulgare. Doppelstaater mit einem EU-Pass sind ebenfalls wahlberechtigt.
2. Mindestalter 16 Jahre: In Baden-Württemberg gilt die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre auch für Kommunalwahlen. Das ist bundesweit nicht einheitlich — in einigen anderen Bundesländern liegt das Mindestalter für Gemeinderatswahlen noch bei 18 Jahren.
3. Dreimonatsfrist beim Wohnsitz: Die Person muss seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben. Die Frist wird rückwirkend vom Wahltag berechnet. Wer also erst zwei Monate vor der Wahl zugezogen ist, verliert das Wahlrecht für diesen Termin.
4. Kein Ausschluss vom Wahlrecht: In seltenen Fällen kann das Wahlrecht gerichtlich aberkannt werden. Auch bestimmte Betreuungsverhältnisse können dazu führen, dass jemand nicht wahlberechtigt ist.
Das aktive Wahlrecht für Unionsbürger ist somit keine Ausnahme, sondern ein verbrieftes Recht, das unmittelbar aus dem Europarecht folgt. In der Praxis nutzen es allerdings weniger EU-ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, als man angesichts der Einwohnerzahlen erwarten würde. Das liegt häufig an mangelnder Information oder daran, dass das Registrierungsverfahren nicht bekannt ist — dazu weiter unten mehr.
Einwohner vs. Bürger: Die rechtliche Unterscheidung nach GemO §12
Wer die Regelungen zum Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg verstehen möchte, stößt schnell auf eine begriffliche Unterscheidung, die im Alltag oft verwischt, rechtlich aber von großer Bedeutung ist: der Unterschied zwischen Einwohner und Bürger.
Nach § 12 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) gilt: Einwohner einer Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt — unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter. Ein polnischer Staatsbürger, der seit zwei Jahren in Bühl lebt, ist Einwohner der Stadt Bühl. Eine 14-jährige Schülerin aus Deutschland, die in Achern aufgewachsen ist, ist Einwohnerin von Achern.
Bürger hingegen ist gemäß GemO nur, wer deutsch oder EU-Bürger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Der Status als Bürger ist Voraussetzung für das aktive und passive Kommunalwahlrecht. Bürger haben damit weitergehende politische Rechte innerhalb der Gemeinde als reine Einwohner.
Diese Unterscheidung klingt abstrakt, hat aber konkrete Konsequenzen: Ein iranischer Staatsbürger, der seit zehn Jahren in einer Gemeinde lebt, Steuern zahlt und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, ist Einwohner — aber kein Bürger im Sinne des § 12 GemO. Er darf den Gemeinderat daher nicht wählen. Ein französischer Staatsbürger, der erst seit vier Monaten in derselben Gemeinde lebt, ist hingegen bereits Bürger im rechtlichen Sinne und wahlberechtigt.
Drittstaatenangehörige: Warum Nicht-EU-Ausländer (noch) nicht wählen dürfen
Die Frage, ob Nicht-EU-Ausländer – also Menschen aus sogenannten Drittstaaten wie der Türkei, Syrien, dem Iran, den USA, der Schweiz oder China – den Gemeinderat wählen dürfen, lässt sich klar beantworten: Nein, derzeit nicht.
Die verfassungsrechtliche Basis liegt in Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem grundlegenden Urteil von 1990 entschieden, dass „Volk" im Sinne dieser Vorschrift das deutsche Staatsvolk meint. Eine Ausweitung des Wahlrechts auf Nicht-EU-Ausländer würde daher eine Änderung des Grundgesetzes erfordern — ein politisch seit Jahrzehnten diskutiertes, bislang nicht realisiertes Vorhaben.
Diese Rechtslage trifft Menschen, die mitunter seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten in deutschen Gemeinden leben, Kinder aufgezogen, Vereine mitgegründet und Steuern gezahlt haben — und dennoch keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gemeinderats nehmen können. Die gesellschaftliche Debatte darüber ist nicht verstummt, und einige Parteien fordern seit Längerem eine Öffnung des kommunalen Wahlrechts auch für Drittstaatenangehörige mit langem Aufenthalt.
Als Reaktion auf diesen demokratischen Ausschluss wurden in vielen Gemeinden sogenannte Integrationsbeiräte (auch: Ausländerbeiräte) eingerichtet. Diese Gremien bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern nicht-wahlberechtigter Einwohnerinnen und Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit und beraten den Gemeinderat in Fragen, die insbesondere die ausländische Bevölkerung betreffen. Sie haben jedoch keine Beschlusskompetenz — ihr Einfluss bleibt beratend.
Ähnlich wie die Debatten um medizinische Versorgung in ländlichen Regionen zeigen, berühren viele kommunalpolitische Entscheidungen das Leben aller Einwohnerinnen und Einwohner — unabhängig von ihrer Herkunft.
„Wer dauerhaft in einer Gemeinde lebt, zahlt Steuern, schickt Kinder in die Schule und nutzt kommunale Infrastruktur — das Argument für politische Teilhabe liegt auf der Hand." — Stimme aus der kommunalpolitischen Debatte
Eine wichtige Ausnahme bei Drittstaatenangehörigen betrifft Menschen mit mehrfacher Staatsbürgerschaft: Wer neben einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit auch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ist über diese EU-Staatsbürgerschaft wahlberechtigt. Ein türkisch-französischer Doppelstaater etwa darf den Gemeinderat in Baden-Württemberg wählen, weil er Unionsbürger ist.
Anmeldung und Wahlbenachrichtigung: Das Prozedere für Ausländer
Ein praktischer Aspekt, der häufig für Verwirrung sorgt: Müssen sich EU-Bürgerinnen und EU-Bürger für die Gemeinderatswahl aktiv registrieren — ähnlich wie bei der Europawahl?
Die Antwort in Baden-Württemberg ist: Für die Gemeinderatswahl erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen, also automatisch. Wer mit Hauptwohnsitz in einer Gemeinde gemeldet ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen erfüllt, wird automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen — unabhängig davon, ob er oder sie deutsch oder EU-Bürger ist.
Das unterscheidet die Gemeinderatswahl von der Europawahl, bei der EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer in Deutschland ursprünglich aktiv wählen mussten, in welchem Land sie ihr Wahlrecht ausüben möchten. Bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg entfällt dieser Schritt.
Was EU-Bürger dennoch beachten sollten:
Hauptwohnsitz korrekt anmelden: Die Aufnahme ins Wählerverzeichnis setzt voraus, dass die Person mit Hauptwohnsitz — nicht nur Nebenwohnsitz — in der Gemeinde gemeldet ist. Wer zwei Wohnsitze hat und die Gemeinde als Nebenwohnsitz führt, wird dort nicht als wahlberechtigt erfasst.
Drei-Monats-Frist einhalten: Wie bereits erwähnt, gilt die Dreimonatsfrist. Ein Umzug kurz vor der Wahl führt dazu, dass das Wahlrecht am neuen Wohnort noch nicht greift.
Wahlbenachrichtigung prüfen: Einige Wochen vor dem Wahltag erhalten alle ins Wählerverzeichnis eingetragenen Personen eine Wahlbenachrichtigung per Post. Wer keine erhält, sollte dies bei der Gemeindeverwaltung klären — der Fehler liegt manchmal bei der Adresserfassung.
Briefwahl beantragen: EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können — wie alle Wahlberechtigten — auch Briefwahl beantragen. Dies ist besonders für Personen sinnvoll, die am Wahltag nicht vor Ort sein können.
Zahlen zum Kommunalwahlrecht in Deutschland:
- Ca. 5,8 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger leben in Deutschland (Stand: 2023)
- Rund 6,5 Millionen Drittstaatenangehörige mit Hauptwohnsitz in Deutschland haben kein kommunales Wahlrecht
- Wahlalter bei Gemeinderatswahlen in BW: 16 Jahre (aktives Wahlrecht)
- Dreimonatsfrist Wohnsitz: bundesweit in den meisten Bundesländern gültig
Für Neuzuzügler in Gemeinden rund um Bühl oder Achern, die aus anderen EU-Ländern stammen, lohnt es sich, rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl den eigenen Meldestatus zu überprüfen. Die Gemeindeverwaltungen stehen für Rückfragen zur Wahlberechtigung zur Verfügung und können klären, ob man bereits im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Abschließend sei festgehalten: Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg ist für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger eine echte Chance zur demokratischen Teilhabe vor Ort. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte sie nutzen — die Gemeinderatswahl gestaltet das unmittelbare Lebensumfeld in der eigenen Stadt oder Gemeinde.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Wer darf bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg wählen?
- Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen sowie alle Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates, die mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Dürfen Nicht-EU-Ausländer den Gemeinderat wählen?
- Nein. Drittstaatenangehörige – also Personen aus Ländern außerhalb der EU, zum Beispiel aus der Türkei, Syrien oder den USA – haben in Deutschland kein aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen.
- Was sind die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht von Unionsbürgern?
- EU-Bürgerinnen und EU-Bürger müssen für das aktive Wahlrecht bei der Gemeinderatswahl in Baden-Württemberg mindestens 16 Jahre alt sein, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Die Aufnahme ins Wählerverzeichnis erfolgt automatisch.
- Ab welchem Alter darf man in BW den Gemeinderat wählen?
- In Baden-Württemberg liegt das aktive Wahlalter für Gemeinderatswahlen bei 16 Jahren. Das gilt sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für wahlberechtigte EU-Bürgerinnen und EU-Bürger.
- Müssen sich EU-Bürger für die Gemeinderatswahl registrieren?
- Nein. In Baden-Württemberg werden EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die die Voraussetzungen erfüllen, automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Eine gesonderte Registrierung ist – anders als bei der Europawahl – nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass der Hauptwohnsitz korrekt in der Gemeinde angemeldet ist.





